AGB

ALLGEMEINE VERKAUFS-, LIEFERUNGS- UND
ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

Placke WERKZEUGMASCHINEN Auf dem Platen 7-11 49326 Melle

1. Geltungsbereich
Für alle Lieferungen und Leistungen gelten die nachstehenden Allgemeinen Liefer- und Zahlungs-bedingungen. Abweichungen von diesen Bedingungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.

2. Angebote
Unsere Angebote sind in allen Teilen unverbindlich und freibleibend.
Der Zwischenverkauf bleibt ausdrücklich vorbehalten. Angaben über Maße, Gewichte, Leistungen, Mengen, Typen, Zustand und Termin sind annähernd und unverbindlich.

3. Auftragserteilung
Aufträge gelten erst dann als zustande gekommen, wenn der Lieferer die Bestellung schriftlich bestätigt hat; das gilt auch für durch Vertreter vermittelte Aufträge. Der Lieferer haftet grundsätzlich nicht für Fehler, die sich aus den vom Besteller eingereichten Unterlagen (z.B. Zeichnungen), durch unklare oder mündliche Angaben ergeben.

4. Lieferung und Montage
Die Lieferung neuer Werkzeugmaschinen erfolgt zu den allgem. bekannten VDW-Bedingungen, für als fabrikneue Maschinen gelten die Bedingungen des jeweiligen Lieferwerkes. Die Lieferung erfolgt grundsätzlich ab Standort. Auch bei Lieferung „frei verladen ab Lieferwerk“ oder „frei Empfangswerk (fob. cif.o.a.)“ geht die Gefahr in jedem Falle ab Standort auf den Käufer über. Gebrauchte Geräte oder Maschinen werden von uns in dem Zustand verkauft, in welchem sie sich befinden, unter Ausschluss jeglicher Mängelhaftung und Schadensersatzpflicht. Sie gelten bereits mit beendeter Besichtigung, Abholung oder Verladung als abgenommen und genehmigt. Die Versendung und Anlieferung erfolgt auf Gefahr des Bestellers. Mit der Absendung ab jeweiligem Standort geht die Gefahr auch dann auf den Besteller über, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart wurde. Höhere Gewalt, Zerstörung oder Beschädigung des Kauf- Gegenstandes befreit uns von der Lieferungsverpflichtung. Schadenersatzansprüche wegen Überschreitung der Lieferzeit oder Verzuges sind gegen uns ausgeschlossen. Umdispositionen unseres Lieferwerkes o.ä. berechtigen uns, die Auftrags- Bbestätigung bzw. –Lieferung um eine entsprechende Zeit hinaus zu schieben oder nach unserer Wahl vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatzansprüche des Käufers sind ausgeschlossen. Versicherungen gegen Transportschäden erfolgen nur auf Anordnung und Kosten des Bestellers.

5. Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum an den Liefergegenständen vor, bis sämtliche Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
Der Käufer ist bis zur vollen Zahlung des Kaufpreises verpflichtet, Maschinen und Zubehörteile gegen alle Gefahren zu versichern. In der Zurücknahme des Liefergegenstandes durch uns liegt, sofern nicht die Bestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes Anwendung
finden, kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt.
In der Pfändung des Liefergegenstandes liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir die Klage gemäß § 771 ZPO erheben können.
Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den uns entstandenen Ausfall. So lange unser Eigentum fortbesteht, darf der Kaufgegenstand nicht
weiter veräußert, übereignet oder mit Rechten Dritter belastet werden. Ist eine Weiterveräußerung ausnahmsweise gestattet, so ist der Käufer nur berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen, er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Fakturaendbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer und gegen Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist.
Zur Einziehung dieser Forderung ist der Käufer auch nach deren Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt, jedoch verpflichten wir uns, die
Forderung nicht einzubeziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug ist.
Der Käufer ist in diesem Fall verpflichtet, uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntzugeben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen
auszuhändigen und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitzuteilen.
Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den Käufer wird stets für uns vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit
anderen uns nicht gehörenden Gegenständen erarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstand zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Käufer uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Käufer verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns. Der Käufer tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die ihm durch die Verbindung des Liefergegenstandes mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Käufers freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20% übersteigt.

6. Zahlung
Der gesamte Kaufpreis einschließlich MwSt. ist vor Abholung der Ware fällig. Jede andere Zahlungsweise muss bei Kaufabschluss vereinbart und von uns bestätigt worden sein. Erfolgt die Abholung der Ware nicht innerhalb einer angemessenen Frist, so ist das Kaufpreis einschließlich MwSt. spätestens 30 Tage nach Rechnungsdatum fällig. Wir behalten uns vor, für später eingehende Zahlungen bankübliche Verzugszinsen
zu berechnen. Für die auf unserem Lager verbleibende Ware kann ab diesem Zeitpunkt Miete berechnet werden. Bei Bezahlung durch Wechsel tritt der vereinbarte Eigentumsvorbehalt, im Falle des Wiederverkaufs der erweiterte Eigentumsvorbehalt, in Kraft. Kommt der
Käufer seinen Zahlungsverbindlichkeiten oder den sich aus dem Eigentumsvorbehalt ergebenden Verpflichtungen nicht nach oder wird über sein Vermögen das gerichtliche Vergleichsverfahren oder der Konkurs eröffnet, so wird die gesamte Restschuld fällig, auch soweit Wechsel mit späterer Fälligkeit laufen.

7. Gewährleistung
Die Geltendmachung offensichtlicher Mängel nach erfolgter Abnahme ist ausgeschlossen. Andere Mängelrügen unterliegen den gesetzlichen Fristen. Vorher und ohne Zustimmung des Lieferers vorgenommene
Veränderungen an Lieferungen oder Leistungen schließen jeden Rechtsanspruch auf Mängelbeseitigung aus. Dem Lieferer muss Gelegenheit zur Prüfung an Ort und Stelle gegeben werden. Bei berechtigten Mängelrügen erfolgt kostenlose Nachbesserung innerhalb
einer angemessenen Frist. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung kann Minderung oder Wandlung verlangt werden. Bei gebrauchten Maschinen werden die Bestimmungen der Gewährleistung ausgeschlossen.

8. Schadenersatz
Die Haftung des Lieferers richtet sich ausschließlich nach diesen Lieferund Zahlungsbedingungen. Alle hierin nicht ausdrücklich zugestandenen Ansprüche- auch Schadenersatzansprüche gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung durch den Lieferer, durch einen gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.

9. Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz der gewerblichen Niederlassung des Lieferers, soweit nicht gesetzlich zwingend etwas anderes vorgeschrieben ist.

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